
Die Mindesttemperaturen in Mietwohnungen sind gesetzlich geregelt, um eine angemessene Wohnqualität sicherzustellen. Nach allgemeiner Rechtsprechung sowie §§ 535, 536 BGB haben Vermieter dafür zu sorgen, dass während der Heizperiode (in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April) folgende Temperaturen erreicht werden:
- Tagsüber (6 bis 23 Uhr): mindestens 20 bis 22 Grad Celsius
- Nachts (23 bis 6 Uhr): mindestens 18 Grad Celsius
Erfüllt eine Wohnung diese Anforderungen nicht, können Mieter eine Mietminderung geltend machen. Vermieter sind verpflichtet, Heizungsanlagen in einwandfreiem Zustand zu halten. In Zeiten von Energiekrisen können jedoch Ausnahmeregelungen gelten, wie etwa die Duldung geringerer Temperaturen zur Energieeinsparung. Mieter und Vermieter sollten sich über aktuelle Regelungen informieren, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.