
Ab 2025 können Vermieter Kosten für digitale Infrastruktur als umlagefähige Betriebskosten geltend machen. Gemäß der überarbeiteten Betriebskostenverordnung umfasst dies beispielsweise gemeinschaftlich genutztes WLAN oder die Einrichtung von Netzwerkinfrastruktur für Smart-Home-Systeme. Die Änderung reflektiert die wachsende Bedeutung digitaler Technologien in Wohngebäuden und ermöglicht es Vermietern, die Kosten anteilig auf die Mieter umzulegen. Voraussetzung ist, dass die Infrastruktur allen Bewohnern zugutekommt.